BÜRGERINITIATIVE ANWOHNER GEMEINSCHAFT WEINSTRASSE 81
Wohnraum in Maßen
WIR sind eine Anwohnergemeinschaft, die sich für die Schaffung von Wohnraum in unserer Nachbarschaft einsetzt, sich aber strikt gegen überdimensionierte Bauvorhaben wendet. Die Bausünden der früheren Jahre in der Weinstrasse 83-89 dürfen sich nicht wiederholen bzw. verschlimmert werden. Zudem fordern wir die planerische Berücksichtigung der schon jetzt prekären Verkehrssituation in diesem Bereich der Weinstrasse, bevor hier weitere 46 Fahrzeuge ein- und ausfahren und teilweise auch draussen parken
Aufgrund des hohen Durchgangsverkehrs und durch den Parkplatz am Netto-Markt sind die Kapazitäten erschöpft.
Liebe Interessenten und Unterstützer. Wir wissen, dass die folgenden Texte teilweise sehr fachlich sich und sich für den bauplanungsrechtlichen Laien vielleicht etwas schwer lesen. Wir möchten auf der Homepage die fachliche Diskussion mit der Stadt öffentlich machen und keinen Pulitzer - Preis gewinnen.
Wenn Sie Fragen haben können uns selbstverständlich gerne ansprechen.
NEUESTE INFORMATIONEN
Letzte Aktualisierung: 06. 'August 2019
RHEINPFALZ:
Urteil: Neubau muss zur Umgebung passen
Mainz. Ein Wohngebäude fügt sich nur dann mit seinen Maßen in die Umgebungsbebauung ein, wenn es sowohl nach seiner Grundstücksfläche wie auch nach Geschosszahl und Höhe zu den Nachbarhäusern passt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem gestern veröffentlichten Urteil.Im konkreten Fall sollte im unbeplanten Innenbereich von Wörrstadt (Kreis Alzey-Worms) ein dreigeschossiges Gebäude mit sieben Wohneinheiten errichtet werden. Das Projekt sollte eine Grundfläche von 187 Quadratmetern und eine Firsthöhe von 11,34 Meter haben. Die Baubehörde lehnte das Vorhaben ab, der Kreisrechtsausschuss forderte jedoch die Genehmigung ein. Dagegen klagte die Gemeinde – mit Erfolg. Keines der in der Umgebung vorhandenen Gebäude habe hinsichtlich der Grundfläche, der Höhe und der Anzahl der Geschosse eine Dimension wie der geplante Neubau. Es reiche nicht aus, wenn das Projekt nur in einem Faktor in der Nachbarschaft eine Entsprechung habe. Das Gericht: „Denn das könnte dazu führen, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben.“ So gab es in der Nachbarschaft zwar ein Gebäude mit einer ähnlichen Grundfläche, dieses war aber nur eingeschossig. Das höchste Nachbarhaus hatte eine Firsthöhe von 10,20 Meter und war damit schon deutlich niedriger als das Neubauvorhaben. Doch selbst an dieser geringeren Höhe könne sich der Bauherr nicht orientieren, so das Gericht. Denn dieses Nachbarhaus weise mit 100 Quadratmeter eine wesentlich geringere Grundfläche auf. (AZ: 3 K 1142/18.MZ)
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Versandt mit der RHEINPFALZ-App
KOMMENTAR DER RHEINPFALZ ZU DEM OBIGEN URTEIL
Die Anmerkungen Der RHEINPFALZ zu diesem Urteil sind wirklich gut. Es sind nämlich auch die möglichen Folgen eines "Compact"-Baus in dieser Grösse die uns für weiteres Bauen in der Nachbarschaft Sorgen machen. Wenn die jetzt geplante Höhe des Compactbaus realisiert würde, wäre das eine willkommene Vorgabe für eine "Aufstockung" des benachbarten Nettomarkt-Gebäudes um zwei Stockwerke. Das Gebäude ist heute schon im östlichen Teil 5 Stockwerke hoch. Dann wären es 7 Stockwerke. Wir glauben nicht, dass das in Hambach gewünscht wäre.
BAUEN IM AUSSENBEREICH????
Mittlerweile haben sich unserer Gruppe noch einige Nachbarn angeschlossen, die in ihrer Betroffenheit noch weitere Merkwürdigkeiten dieses Bauvorhabens festgestellt haben:
Die Stadtverwaltung hat für den Bereich zwischen Lettenweg und Diedesfelder Weg eine Bautiefe von 89 m - gemessen ab der Weinstraße - als Grenze zwischen dem Innenbereich und dem Aussenbereich festgelegt. Nach eigenen Aussagen ist diese Grenze durch ein Urteil aus dem Jahr 2015 bestätigt.
Dieses Urteil liegt uns mittlerweile vor und wir erlauben uns nun auch diese Entscheidung der Verwaltung zu hinterfragen.
Das Urteil besagt in der Zusammenfassung:
"Eine zusammenhängende Bebauung besteht insoweit zunächst unmittelbar entlang der Weinstraße (in erster Reihe) in Form von normal dimensionierten Wohnhäusern (...). Auf mehreren Grundstücken befinden sich jedoch zusätzlich oder allein umfangreichere, weiter nach Osten reichende Bebauung (…). Auf letzten reicht die Bautiefe am weitesten, nämlich bis zu 89 m ab der Weinstraße, wobei die letzten 7 Meter zu einer Laderampe zu gehören scheinen (….)."
Daraus ergibt sich NICHT, dass die Aussenbereichsgrenze ab 89 m zu ziehen ist. Das Urteil definiert nämlich an anderer Stelle genau:
"Der Bebauungszusammenhang besteht entlang der Weinstraße selbst und umfasst nach Osten hin auch die in größerer Bautiefe vorhandenen Gebäude. An deren Ostseite endet er jedoch auch (…)."
Das heisst er endet NICHT in einer Entfernung von 89 m ab der Weinstraße wie die Bauverwaltung bestimmt, sondern so wie es in der ständigen Rechtsprechung stets bestimmt wird: Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Ausnahmen hierzu gibt es nur bei besonderen topografischen oder geografischen Umständen."
Ausserdem bezieht sich dieses Urteil nicht unwesentlich auf eine Erwiderung der Bauordnungsabteilung selbst vom 09.02.2015 an diesen Bauherrn. In diesem Schreiben werden die ominösen 89 m aufgeführt, tatsächlich aber nur in einer tabellarischen Aufstellung, wo für 7 Grundstück zwischen Weinstrasse 71-103, die jeweiligen Bautiefen ermittelt werden. Diese variieren von 51,5m bis 89m. Hier wurde auch keine Begründung geliefert, dass eine von diesen gemessenen Längen der Maßstab für alles sein könnte. Könnte er rechtlich auch nicht. Hier ging es nur um Anhaltspunkte für einen Ablehnungsbescheid für ein einzelnes Grundstück. Wie dann die gleiche Abteilung diese Aussagen so verdrehen kann, dass 89m das Maß aller Dinge wird, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist ein solches Urteil immer eine Einzelfallentscheidung (hier betreff Antrag zum Bau eines privaten Bungalows) und kann nicht ohne Weiteres auf andere Grundstücke und Situationen bzw. den gesamten Ortsrand übertragen werden. Allerdings macht es deutlich, dass die Grenze zwischen Innen- und Aussenbereich durch die sichtbaren Gegebenheiten bestimmt wird und nicht durch eine Linie, die irgendjemand zieht.
Ergebnis:
Demnach liegt das östliche Gebäude des Bauvorhabens Weinstraße 81 deutlich im Außenbereich, ist keinster Weise privilegiert und ist somit nicht genehmigungsfähig.
Das zitierte Urteil kann im Wortlaut bei uns gerne eingesehen werden - natürlich mit geschwärzten Namen.
Tatsächlich endet in diesem besonderen Fall - Weinstrasse 81 - die Bebauung auch nicht an der letzten Hauskante, sondern an der letzten Hauskante der WOHNbebauung. Die bestehende landwirtschaftliche Lagerhalle auf Grundstück Weinstrasse 81a liegt in Teilen nämlich bereits im Aussenbereich. Dies ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen, die wir vor 3 Jahren eingesehen haben. Die Aussenbereichsfrage war zum Zeitpunkt der Hallenplanung (ca. 1980) auch Inhalt von Gesprächen, die der damalige Besitzer (Bauantragsteller) zusammen mit uns Nachbarn beim damaligen Leiter des Stadtplanungsamtes geführt hat. Im Aussenbereich genehmigungsfähig war dieses Gebäude nur aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzung.
Warum das alles? Über die Hintergründe können wir nur spekulieren.
Für das geplante Bauvorhaben wirkt sich diese willkürliche Erweiterung des "Innenbereichs" natürlich sehr positiv aus. Zum einen wird das bebaubare Grundstück grösser = klar. Vor allem aber wird es dadurch zu einem Vorhaben im Innenbereich, das allein von der Bauordnung genehmigt werden kann - unter Umgehung aller demokratischen Entscheidungsgremien dieser Stadt, also ohne den Bauausschuss, den Umweltausschuss
und ohne den Stadtrat und auch ohne dass unser Oberbürgermeister vor der Genehmigung etwas davon erfahren muss. Sehr praktisch.
Bauen im Aussenbereich?
Ja, das geht. Wenn die Stadt nach Ausarbeitung aller notwendigen Planungen und nach Abwägung aller Folgen für die Allgemeinheit, für Natur- und Landschaft etc.... und nach Einhaltung aller Fristen und Veröffentlichungen und der Anhörung der "Träger öffentlicher Belange" und der Bürger..., nach Einvernehmen im Bauausschuss und im Stadtrat zum Beispiel einen Bebauungsplan aufstellt. Ansonsten sind Vorhaben im Aussenbereich im Wesentlichen nur in Ausnahmefällen oder für besondere Nutzer möglich. Zum Beispiel für landwirtschaftliche Betriebe.
DAS ALLES TRIFFT HIER NICHT ZU!
Die SÜBA - damals einer der ganz grossen Bauträger in der Region - hat 1991 die Wohnanlage Weinstrasse 83-89 gebaut. Auch diese Firma hätte gerne weiter in den Aussenbereich gebaut, weil das gekaufte Grundstück deutlich weiter nach Osten reichte. Der bebaubare Innenbereich wurde aber durch die Grenze der Produktionsgebäude und der Lagerflächen der vorher dort ansässigen Baufirma bestimmt. Ausserhalb war Wingert. Damals war damit an dieser Stelle Schluss mit Bauen.
ERLÄUTERUNGEN ZUR PLANZEICHNUNG
Der Verlauf der eingezeichneten Linie wurde nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ermittelt - so, wie das zitierte Urteil dies auch vorgibt.
1 - Hier gilt die Aussengrenze der oberirdisch sichtbaren Gebäudeteile
2 - Der östliche Teil der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Halle liegt im Aussenbereich. Die Grenze ergibt sich durch das östliche Ende der genehmigten Wohnung (ohne Terrasse) im "älteren" Teil der ursprünglich langgestreckten Bebauung Weinstrasse 81a.
Die Altbesitzer des Weingutes hatten hier 1973 für diesen Bereich eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses gestellt. Das wurde Abgelehnung, weil es im Aussenbereich liegt und deshalb eine unerwünschte Zersiedlung ergeben würde.
3 - Zeitgleich mit dem Antrag wir unter 2) hat der Nachbar Antrag auf Errichtung eines Wohnhauses in seinem Garten gestellt - mit der rückwand an den Gebäuden des heutigen NETTO-Marktes. Auch dieses wurde mit den gleichen Argumenten wie bei dem Weingut abgelehnt.
Es wäre interessant zu erfahren, was sich seit dem geändert haben soll?
4 - Das Gebäude Diedesfelder Weg Nr 14. wird auch von der Verwaltung als "Sonderfall" im Aussenbereich gesehen. Das Haus gehörte mal zu dem ehemaligen Weingut (bis ca. 1968) im jetzigen Netto-Markt. Wahrscheinlich wurde es damals als zulässige landwirtschaftliche Arbeiterwohnung im Aussenbereich genehmigt.
5 - Die ursprüngliche Halle des alten Weingutes umfasste nur die vordere Hälfte der heutigen Bebauung. Mit dem Kauf durch ein bekanntes Neustadter Sektgut, wurde die Halle nach hinten vergrössert und am östlichsten Ende ein Verwaltungsgebäude errichtet. Noch ca. 1980 erläuterte uns der damalige Leiter des Stadtplanungsamtes, dass die Grenze des Aussenbereichs zwischen Halle und Verwaltungsgebäude liegt! Das Verwaltungsgebäude sei Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes und damit im Aussenbereich zulässig. Heute befinden sich fünf Wohnungen in diesem Bau.
RÜCKMELDUNGEN UND ANTWORTEN
Wenn Sie in dieser Angelegenheit auch etwas beitragen möchten, schreiben Sie in unseren BLOG (sh. Kopfzeile) oder schicken Sie uns ein Mail. Wir veröffentlichen das dann hier.
05.05.2019 - Diskussionsbeiträge aus: https://nebenan.de/feed/6940451?utm_source=POST_REPLY&utm_medium=email&utm_campaign=Notifications
Beitrag von Bruno Wasmuth aus Hambach:
Ich finde die Aktion alles andere als toll....hier denkt doch jeder nur noch an sich selbst,Dort wo sie jetzt wohnen, haben früher auch einmal Fledermäuse und andere Tierarten gewohnt.Die sind auch irgendwo anders hin umgezogen.....Neuen Wohnraum ja, aber bitte nicht in meiner Nachbarschaft....!In der Winzerstrasse wurde vor kurzem auch ein grosser Wohnkomplex erbaut.Direkt in unserer Nachbarschaft.Die Häuser sind toll geworden und wir freuen uns über neue nette Nachbarn.Ich finde es toll, dass Leute wie Hr.Klein in Hambach ihr Geld für modernen ,neuen Wohnraum investieren.Deshalb habe ich mich auch als parteilos auf die Liste zur Ortsbeiratswahl der CDU setzen lassen.Wenn gegen jeden weiteren Fortschritt in Hambach eine Bürgerinitiative gegründet wird, dann haben wir hier bald Stillstand statt Fortschritt.Also,denkt bitte nicht immer nur an euch selbst,sondern an Hambach.
Antwort von Ernst Weinbach:
Lieber Herr Wasmuth, ja genau das. Wir (Anwohnergemeinschaft) denken für Hambach und für Neustadt. Aber wenn Sie ihr Engagement wirklich ernsthaft wahrnehmen wollen, sollten Sie mit objektivem Blick durch unser Hambach gehen. Und ich möchte sie bitten richtig zu lesen. Wir sind FÜR eine Bebauung, weil wir Wohnraum brauchen und weil wir finden, dass es schön ist in Hambach zu wohnen. Deshalb wollen wir es aber liebenswert erhalten.
Richtig: Die Bebauung in der Winzerstrasse ist toll. Und es ist toll, dass dort ein Unternehmer investiert hat. Dort war es aber MÜLLER BAU aus Hassloch. Der Herr Müller empfindet offensichtlich eine architektonische und städtebauliche Verantwortung und hat nicht allein das Interesse Geld zu verdienen. Das sieht man bei allen Bauvorhaben von ihm in unserer Umgebung. Beispielsweise am Ortseingang von Diedesfeld (von Hambach kommend).
In der Weinstrasse 81 dagegen scheint es nur um Profit zu gehen. Da geht es wirklich nicht um modernen Wohnraum oder maßstäblichen Städtebau und Ortsentwicklung, da geht es nur um Masse und massig Profit.
Schauen Sie sich bitte bei Gelegenheit mal die bestehende Bebauung Weinstrasse 83-89 an. Sollten Sie das in dieser Höhe wirklich gut finden und der Meinung sein, dass daneben in Höhe dieser Firste eine Flachdachbebauung entstehen sollte, würde ich Sie bitten, das ehrlicherweise und öffentlich zu sagen. Dann können die Bürger entscheiden, ob Sie als Kandidat für den Ortsbeirat wählbar sind.
Ja, mit einer auch von uns befürworteten Neubebauung gibt es auch Eingriffe in Natur und Landschaft. Aber man könnte durch eine geschickte Planung auch Bäume erhalten - oder von vornherein Ersatzpflanzungen vorsehen - oder beispielsweise Ersatzbiotope für Fledermäuse.
PS.: Ich (der Unterzeichner) bin übrigens auch Kandidat für den Ortsbeirat und freue mich auf eine angeregte Diskussion.
MFG Ernst Weinbach
Die Diskussion geht weiter:
Bruno Wasmuth:
Danke,gleichfalls,,,,zum Diskutieren ist das Forum ja gedacht.....Sicherlich haben sie recht, dass Hr.Klein mit diesem Bauvorhaben Geld verdienen möchte. Das ist ja auch nicht mehr als logisch,Er hat jedoch schon mehrere dieser Projekte erfolgreich durchgeführt und hat ja auch für das neu entstehende Projekt Pläne eingereicht und Lärmgutachten vorgelegt, Diese können sie ja auch einsehen.Wenn so ein Bauvorhaben genehmigt wird, dann wird das doch vorher von mehreren Fachleuten begutachtet, Ich finde es ja auch nicht verwerflich, dass sie da anderer Meinung sind, ich verstehe nur nicht, dass man gegen alles gleich eine Bürgerinitiative gründen muss.Im Moment gibt es in Hambach glaube ich 4 oder 5 Bürgerinitiativen gegen irgendwas,,,z.b.auch das Bauvorhaben Edeka Markt.Diese Behindern meines Erachtens den Fortschritt in Hambach und führen letztendlch am Ende doch zu nichts....Vielleicht sehen wir uns ja bald mal im Ortsbeirat und können dort weiter diskutieren.Bürger die sich für den Ort angagieren brauchen wir ja....schönen Sonntag und Gruss zurück
Antwort Ernst Weinbach:
Sicher hat Herr Klein Pläne vorgelegt. Aber sie wurden eben nicht von mehreren Fachleuten begutachtet. Die Bauvoranfrage wurde nur von der Bauordnung, also nur aus verwaltungstechnischen Gründen beurteilt und genehmigt. Auch der Bauantrag wird nur dort bearbeitet. Dieses Vorhaben wurde eben NICHT von den Fachleuten der Abteilung Stadtplanung begutachtet. Es wurde am Bauausschuss, am Stadtrat und am OB vorbei genehmigt. Leider stimmt das nach den internen Richtlinien der Verwaltung. Trotzdem ist deshalb die Genehmigung nicht rechtskonform. Lesen Sie bitte mal die Beiträge auf unserer Homepage - www.hambach-nw.de - dann werden Sie feststellen, dass wir gewichtige Gründe anführen die belegen, dass die Angelegenheit eben nicht umfassend geprüft wurde. Wesentliche Inhalte des §34 Baugesetzbuch wurden nicht beachtet. Das betrifft vor allem das Einfügegebot.
Natürlich haben wir unser Recht wahrgenommen, die Pläne und den Bauvorbescheid einzusehen. Und genau deshalb sind wir in dieser Form dagegen. Und wir sind nicht einfach nur ein paar Bürger, die mal wieder nicht alles gut finden und nur den Fortschritt behindern wollen. Versuchen Sie doch mal bitte mit uns auf der von uns angestrebten fachlichen Ebene im Sinne unseres Hambacher Orts- und Landschaftsbildes und im Sinne einer ausgewogenen kommunalen Entscheidungsfindung zu diskutieren und uns nicht in die Ecke verträumter Spinner zu drängen.
Übrigens:
Der Ortsbeirat - dem Sie angehören wollen - hat die Planung ABEGELEHNT. Und das obwohl dem OBR andere (offensichtlich geschönte Pläne) vorgelegt worden sind - andere Pläne, als die, die bereits zur Genehmigung eingereicht waren! Jedenfalls sagen sowohl unsere Ortsvorsteherin als auch andere OBR-Mitglieder, dass Sie DIESE "genehmigten" Pläne der Bauvoranfrage NICHT gesehen haben. Ohne uns, wäre das nicht mal aufgefallen.
Ein Schallschutzgutachten wurde übrigens bisher nicht vorgelegt, auch wenn Herr Klein das in der Presse behauptet. Aber er ist ja ein Investor des Fortschritts, dem muss man ja alles glauben......
Mit freundlichen Grüßen
Ernst Weinbach
BAUVORANFRAGE 2018
UM WAS GEHT ES?
WIR (die Anwohnergemeinschaft) - und sicherlich auch viele der anderen unmittelbaren Nachbarn - sind glücklich, dass das Weingut mit seinem hohen Lärmpegel ausgezogen ist. Weingüter müssen heutzutage expandieren. Irgendwann ist dann aber eine Schwelle erreicht, wo Quantität und Qualität der Aktivitäten innerhalb eines Wohngebietes nicht mehr zumutbar sind.
Gut, das ist jetzt Geschichte.
Wohnraum zu schaffen ist sinnvoll. Wir begrüssen das und einzelne von uns engagieren sich dafür auch politisch. Bei dem neuen Vorhaben geht es aber nicht um "Wohnraum schaffen", sondern um Gewinnmaximierung. Das ist aber letztlich durchaus das Recht und der Antrieb für einen Investor.
Es gibt aber einen Punkt, wo wir meinen, als Bürger dieser Gemeinde mitreden zu müssen. Nämlich dann, wenn die negativen Auswirkungen des Vorhabens alle betreffen werden: Das Wohnumfeld, das Orts- und Landschaftsbild in Hambach, die Verkehrssituation in der Weinstrasse......
UM WAS GEHT ES GENAU?
1/ Dimension der Baukörper.
In der Weinstrasse 83-89 ist 1991 eine Wohnbebauung entstanden, ob deren Höhe viele Hambacher heute noch fragen, wie sowas entstehen durfte? Wenn man aus den Weinbergen von Süden schaut, kann man die "Leitlinien" der damaligen Genehmigung erahnen. Die Wohnanlage Weinstrasse 93-99 ist eine 3-geschossige Flachdach-Bebauung. Deren absolute Höhe wurde offensichtlich damals als Orientierung für die Traufhöhe der neuen Bebauung Weinstrasse 83-89 übernommen (Die Traufe ist das unter Ende eines Daches). Das ist sicherlich richtig so. Dass sich dann darüber ein zweigeschossiges Dach erhebt, hat die Stadtplanung damals wohl übersehen. Die Firsthöhen und die grossen Dachflächen, sind das was uns heute noch stören.
Nun nimmt die neugeplante Bebauung in der Weinstrasse 81+81a nicht wiederum die Traufhöhen zum Maßstab, sondern jetzt die Firsthöhen. Dann auch nicht die näher liegenden, deutlich niedrigeren Firsthöhen an der Grenze, sondern die höchsten Firstlinie auf der am weitesten entfernt liegenden Seite der Nachbarbebauung.
In der Neuplanung für Weinstrasse 81 sind aber keine schrägen Dächer vorgesehen, sondern Flachdächer. Das heißt, die höchsten Firsthöhen der Nachbarschaft sollen auf die komplette Breite von Flachdächern übertragen werden.
Abgesehen davon: Die Rechtssprechung gibt durchaus vor, dass nicht die Firsthöhen, sondern die Traufhöhen als Maßstab zu sehen sind. Dies wird von unserer Bauordnung zwar anders gesehen. Aber die Geschichte der letzten Jahre zeigt, dass Meinungen und Entscheidungen unserer Bauordnung häufig genug von den Gerichten kassiert werden.
Dramatisch ist, dass still und leise die Bauordnung bereits die Bauvoranfrage genehmigt hat. Das entspricht so garnicht der Transparenz, die unser neuer Oberbürgermeister versprochen hat. Hier hat Marc Weigel noch einiges zu tun, bis er die Verwaltung auf seine neuen Leitlinien eingeschworen hat.
Der grösste Fehler liegt unseres Erachtens aber daran, dass bei der Genehmigung der Bauvoranfrage im Wesentlichen nur die Vorgaben der Landesbauordnung angewendet wurden. Hierin geht es nur um die Abstandsflächen der Gebäude zu den Wandhöhen. Da stimmt zwar auch nicht alles, aber die wesentlichen Kriterien sind erfüllt.
Parallel, gibt es aber auch noch den §34 des Baugesetzbuches, der ein "Einfügegebot" ausspricht. Maßstäbe für die "Einfügung" eines neugeplanten Baukörpers auszusprechen, ist fachlich sicher schwierig. Aber die Verwaltung hat auch diesem Gesetz Rechnung zu tragen und hat es anzuwenden. Die anderen Negativ-Bespiele der letzten Zeit in Hambach haben deulich gezeigt, dass gerade hier offensichtlich massive Defizite in der Genehmigungspraxis der Stadtverwaltung bestehen.
Es ist doch wohl auch ein Unding, dass Wohnbauvorhaben in dieser Grössenordnung nicht im Bauausschuss diskutiert werden, nur weil sie im "Innenbereich" liegen. Auch die "Stadtplanung", mit ihrem städtebaulichen Fachverstand wird in diese Genehmigungen nicht einbezogen. Das macht allein die Bauordnung, mehr- oder weniger nach verwaltungstechischen Kriterien.
DAS KANN DOCH NICHT SEIN?
2/ Natur- und Artenschutz
Auf dem Grundstück Weinstrasse 81 stehen 4 markante Einzelbäume.
Der Ahorn mit 8 m Kronendurchmesser im westlichen Bereich der Fläche gliedert den von Gebäuden umschlossenen Innenraum und sorgt für einen Temperaturausgleich. Er soll nach Planung gefällt werden.
Die Pyramidenpappel an der nord-östlichen Grundstücksgrenze ist mit ihren 20 m Höhe ein grünes Wahrzeichen des Ortsrandes. Dieser Baum ist ca. 70 Jahre alt und soll nach vorgelegter Planung nicht erhalten werden.
Etwas weiter südlich steht eine kleinere Pyramidenpappel mit halber Höhe. Der "Nachwuchs" im Bild des Ortrandes. Auch hier droht der Exitus.
Die Robinie ist nicht einheimisch, aber eine wundervolle Bienenweide. In Zeiten des Bienensterbens unverzichtbar.
Von Baum-Ersatzpflanzung ist auf dem eingereichten Entwurf nichts zu sehen.
Mehrere Nachbarn bestätigen das Vorkommen von Fledermäusen um die alten Bauten von Weinstrasse 81. Dass sie ihr Sommerquartier im Dachgeschoss des alten Kelterhauses haben ist sehr wahrscheinlich, aber nicht bewiesen. Gefunden (Kotreste) wurde letztlich nichts. Aber...
Nachweislich durch mehrere Zeugen ist bzw. mittlerweile 'waren' Dohlennester in den beiden Schornsteinen. Bei der Kartierung durch ein Fachbüro waren die Schornsteine plötzlich leer. Wie überraschend.....
Im Hofbereich Weinstrasse 81+81a leben mehrere Eidechsenpopulationen mit mindestens 50 Exemplaren. Diese sind schon durch die Abrissarbeiten gefährdet. Der Bestand wurde der Umweltabteilung der Stadtverwaltung mitgeteilt. Eine Rückmeldung haben wir noch nicht erhalten. Der Abriss der Gebäude steht aber bevor. Im Hof stehen schon die Maschinen.
WARUM EIN NEUBAU IN DIESER GRÖSSENORDNUNG ALLE HAMBACHER ETWAS ANGEHT!
3/ Orts- und Landschaftsbild
Zwischen östlichem Ortsrand und der Weinstrasse sind in den letzten Jahren einige Wohnanlagen entstanden. Die Weinstrasse ist dazu sicherlich auch der richtige Standort. Einige Ensemble sind gestalterisch sicherlich gelungen, andere weniger. Die Bebauung Weinstrasse 83-89 ist in sich zwar gegliedert, aber insgesamt sicherlich zu hoch. Die Ortssilhouette Hambachs hat an dieser Stelle allerdings deutlich gelitten. Unmittelbar daneben soll nun nach der Vorstellung des Investors ein "gegliederte Bebauung" entstehen (O-Ton). Richtig, es sind zwei Baukörper geplant. Der östliche davon auch niedriger. Gegliedert ist aber was anders. Letztendlich ergibt sich von Osten gesehen eine Ansichtshöhe von 17,60 Höhe = sechs Stockwerke!!!! Wie bereits gesagt, das ist die Höhe der höchsten Firstlinie der Nachbarbebauung Weinstrasse 83-89, auf der vollen Breite eines Flachdachs. Gehen Sie raus und schauen sie es sich an.
4/ Verkehr in der Weinstrasse
Abseits der nachbarrechtlichen Betroffenheit wäre unseres Erachtens nachzuweisen, wie sich eine zusätzliche Belastung mit mindestens 46 Fahrzeugen auf den Verkehr der Weinstrasse in diesem Bereich auswirken wird. Mit dem vorhandenen Durchgangsverkehr, dem Ziel- und Quellverkehr, den Buslinien, sowie der Einmündung der Strasse "Kaiserstuhl" und dem Parkplatzverkehr am Nettomarkt ist die Weinstrasse hier bereits jetzt ein unfallträchtiges Nadelöhr.
Zusätzliche Parkplätze in den Nachtstunden gibt die Weinstrasse auch nicht mehr her. Viele Anwohner der Weinstrasse 83-89 parken schon nicht in der eigenen Tiefgarage. Davon ist auch die Seitenstrasse "Kaiserstuhl" massiv betroffen.
Nach der derzeitigen Verordnung der Stadt Neustadt sind nur 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit nachzuweisen. (Auch hier hinkt Neustadt weit hinter den Nachbarkomunen her). Das bedeutet, dass weitere 11 PKW auf der Strasse geparkt werden sollen. Wo denn bitte noch? Von Besucherverkehr reden wir erstmal mal garnicht.
4/ Planungsrechtliche Vorgabe für die Aufstockung des Netto-Marktes
Wenn der neue Einkaufsmarkt am Schwimmbad steht könnte es sein, dass der NETTO-Markt schliesst. Das meinen die meisten von uns. Und auch wenn nicht. Sollte die neue Bebauung Weinstrasse 81 in der geplanten Höhe wirklich realisert werden, würden die Einfügekriterien für eine Aufstockung des NETTO-Gebäudes auf dem Tablett serviert. Das wären etwa zwei Stockwerke über der Firsthöhe des mittleren Baukörpers des Netto-Markts. Der Firsthöhe.....!!!!
Von der Weinstrasse her fügt sich die Höhe des jetztigen Marktgebäudes (ehemals Kellerei Häfelin/Reblaus) ja noch ins Gesamtbild. Von Norden her, entlang des Diedesfelder Weges, ist die bestehende Bebauung mit sechs Stockwerken aber jetzt schon brachial. Wenn da noch mehrere Stockwerke aufgesattelt würden, können wir uns fühlen wie im Märkischen Viertel in Berlin.
Um das Thema nocheinmal aufzunehmen: Es ist uns völlig unverständlich, dass Bauvorhaben in dieser Grössenordnung nur nach Verwaltungskriterien entschieden werden, ohne dass alle städtebaulichen Problemstellungen abgearbeitet werden. Es bleibt ebeno die Frage, was man mit solchen Entscheidungen in der Zukunft anrichten kann.
Da die Stadt Neustadt sich und uns mit ihrer genehmigten Bauvoranfrage kaum noch Diskussionsspielraum gelassen hat,
FORDERN WIR DESHALB:
Erlass einer Veränderungssperre und Aufstellung eines Bebauungsplanes, in dem die beschriebenen städtebaulichen Problemstellungen ausführlich abgearbeitet werden.
FÜR NEUEN WOHNRAUM - ABER GEGEN GRÖSSENWAHN
BITTE UNTERSTÜTZEN SIE UNS UND SICH SELBST:
Schreiben Sie uns mit dem unten angehängten Formular zurück und bestätigen sie damit, dass Sie sich mit unseren Zielen einverstanden erklären. Schreiben Sie dazu, wieviel Familienmitglieder Sie mit dieser Unterschrift vertreten.
Sagen Sie es ihren Freunden, Bekannten und Nachbarn weiter. Verteilen Sie die Flyer, die wir in den nächsten Tagen auslegen werden. Sie können auch dort unterschreiben und die Zettel bei uns: Weinstrasse 73, 74, 75, 77, + 79 einwerfen.
Wir werden auf dieser Website regelmässig Neuigkeiten und den weiteren Fortschritt der Diskussion verbreiten.
Schreiben Sie in den BLOG, den wir auf unserer Website anbieten.
Melden Sie sich, wenn Sie ähnliche Probleme haben. Gemeinsam geht es besser.
Ihre
Anwohnergemeinschaft Weinstrasse 81
Weinstrasse 73, 74, 75, 77, 79
c/o Ernst Weinbach
Tel. 06321-82369
Email: hambach.weinstrasse81@gmx.de
DAS GEHT ALLE BÜRGER ETWAS AN
DER AKTUELLE BAUANTRAG:
Wie zu erwarten: Der Entwurf der Bauvoranfrage wird nochmal "geringfügig" erweitert.
SO HAT COMPACTBAU NOCH AM 23. OKTOBER 2018 SEIN VORHABEN ANGEKÜNDIGT!
aus der "Rheinpfalz"
Hambach wächst weiter. Die Neustadter Compactbau GmbH will in der Weinstraße einen Komplex mit rund 20 Eigentumswohnungen bauen. Es handelt sich um das Gelände, auf dem derzeit noch die Produktionsanlagen des Weingutes Seiberth stehen.
„Die Bauvoranfrage ist positiv beantwortet worden ..... Alexander Klein kündigt an, die Gebäude nach dem Auszug des Weingutes komplett abzureißen. Auf dem 4000 Quadratmeter großen Grundstück entstünden mehrere kleinere Gebäude, die miteinander verbunden werden. Er geht von einer Gesamtwohnfläche über 2300 Quadratmeter aus. ..... Die dreistöckigen Gebäude würden sich in die Umgebung einpassen und seien eine Bereicherung für Hambach. Baustart soll im Frühjahr 2019 sein, Fertigstellung rund ein Jahr später.
--> Da war die Bauvoranfrage mit nur zwei Baukörpern bis zu fünf Stockwerken bereits eingereicht und genehmigt. Heute sind es sechs Stockwerke.
UNSER EINGABE BEI DER BAUORDNUNG
NACHBARSCHAFT
Familie Prinz Weinstrasse 73
Familie Janischewski - Prinz Weinstrasse 75
Familie Eckrich Weinstrasse 77
Familie Weinbach Weinstrasse 79
Familie Warkus Weinstrasse 74
Stadtverwaltung Neustadt
Bauordnung
Frau Silja Brechtel
67429 Neustadt/Weinstrasse
02.04.2019
Bauantrag Grundstück 81a in Hambach
Flurstücke 998/4+998/3+993/4 - Weinstrasse 81+81a
Guten Tag Frau Brechtel,
Mittlerweile haben wir innerhalb der unmittelbar betroffenen Nachbarschaft die Planungen diskutiert und haben hierzu folgende Fragen, Anmerkungen und Forderungen:
Wurde bereits eine Abbruchgenehmigung beantragt?
Hierzu möchten wir anmerken, dass aus Natur- und Artenschutzrechtlicher Sicht folgende Fakten zu berücksichtigen sind:
- Im Hof Weinstrasse 81a / östlich Weinstrasse 79 steht ein kräftiger Ahorn-Hochstamm, der nur im Winterhalbjahr gefällt werden darf.
- Dies gilt ebenso für drei ortsrandprägende Bäume im unmittelbaren Aushubbereich im Osten des Grundstücks auf der Grenze zwischen den Flurstücken 998/4+998/3. (Pyramidenpappel ca. 70 Jahre, Pyramidenpappel ca. 30 Jahre, Robinie)
- Im Dachgeschoss des bestehenden Kelterhauses befindet sich nach Beobachtung ein Fledermaus - Sommerquartier.
- In beiden Schornsteinen des Kelterhauses befinden sich aktiv besetzte Dohlennester.
- Die Revisionsöffnung des Strommastes auf der Grenze zwischen den Flurstücken 998/4+998/3 wird regelmässig durch Grünspechte als Bruthöhle genutzt.
Ebenso relevant - sowohl für die Abbrucharbeiten, als auch für die geplanten Nutzungsänderungen - ist ein seit Jahrzehnten vorhandenes Eidechsenvorkommen. Die Grösse wird auf ca. 50 Exemplare geschätzt. Eines der Winterquartiere befindet sich an der Grundstücksgrenze zwischen Weinstrasse 79 und 81. Der Lebensraum umfasst den gesamten Bereich um die Wohnhäuser 77, 79 und 81 und Teile des Hofes am hinterliegenden Kelterhaus, Weinstrasse 81a. Sowohl die Errichtung der neuen Wohngebäude, vor allem aber die zu erwartende Zunahme des KFZ-Verkehrs im Hofbereich Weinstrasse 81 wird erhebliche Auswirkungen auf diesen Bestand haben. Wir bitten um Berücksichtigung/Abarbeitung im Sinne des Natur- und Artenschutzrechts.
Zu den städtebaulichen Fragestellungen möchten wir im Folgenden Stellung nehmen:
Gebäudehöhen/Firsthöhen:
Die Gebäudehöhen weichen gegenüber der Bauvoranfrage nochmals nach oben und in der Länge ab. Dies ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang möchten wir ausserdem nachfragen, ob die Höhen der Nachbarbebauung und der Nachbargrundstücke (gemäß Ihren Anforderungen aus der Bauvoranfrage) mittlerweile von einem öffentlich bestellten Vermesser überprüft bzw. nachgewiesen wurden. Wir möchten hierzu anregen, dass die Höhenangaben in Normalhöhennull (NHN) gemacht werden. Ansonsten ist die Vergleichbarkeit sehr erschwert.
Die geplanten Gebäudehöhen nehmen ausschließlich Bezug auf die südliche Nachbarbebauung Weinstrasse 83+85 und dabei ausschliesslich auf die höchsten Firsthöhen der dem Neubau abgewandten Seite im Süden. Ob diese Firsthöhen dort dem damaligen Einfügegebot entsprochen haben, sei dahingestellt. Unzweifelhaft ist aber, dass die Dachlandschaft des östlichen Flügels auf die Nachbarbebauung Weinstrasse 81a abgetreppt wurde. Der dem Neubau am nächsten gelegene First im Nord-Osten der Baugruppe hat die Höhe des bestehendes Kelterhauses Weinstrasse 81a aufgenommen. Hier wurde damals sichtbar das Einfügegebot umgesetzt und bereits eine städtebauliche Leitlinie vorgegeben. Auch die östlichen Teile der bestehende Bebauung Weinstrasse 81a haben diese Entwicklung aufgenommen, und treppen zu den Gärten im Nord-Osten deutlich ab. Dies wird in der Neu-Planung nicht berücksichtigt. Im Übrigen ist die Darstellung der Firstlinie der Nachbarbebauung Weinstrasse 83+85, zumindest in der Bauvoranfrage falsch. Auch hier müssen wir fordern, dass die Angaben vermessungstechnisch korrigiert werden.
Ebenso unberücksichtigt bleiben die Firsthöhen der bestehenden Wohnbebauung entlang der Weinstrasse. Das geplante hinterliegende Gebäude überragt schon das alte Wohnhaus Weinstrasse 81 um ca. 1,50 m. Da die Weinstrasse nach Norden abfällt, sind die Firsthöhen Weinstrasse 79 + 77-73 dazu jeweils nochmals um ca. 1m niedriger. Diese soll durch die Neubebauung um ein Stockwerk überragt werden?
Im weiteren unberücksichtigt bleibt das benachbarte Wohnhaus am Diedesfelder Weg 14. Zwar ist Haus 2 mit 4 Geschossen niedriger, aber auch etwas nach Süden verschoben. Haus 1 der Neubebauung liegt zu diesem Nachbargebäude aber nicht weiter entfernt, als die Giebel von Weinstrasse 83+85, auf die einzig Bezug genommen wird. Dieses Wohnhaus dürfte durch die Neubebauung um mehrere Stockwerke überragt werden.
Ebenso wird in der Neuplanung die Höhe des Gebäudes Weinstrasse 71 (Nettomarkt mit an-schliessender Wohnbebauung) nicht berücksichtigt. Auch wenn dies in Teilen als Sonderbauwerk anzusehen ist und von allen Seiten als unmassstäblich empfunden wird, duckt sich der First deutlich unter die Firsthöhen der maßgebenden, bestehenden Wohngebäude entlang der Weinstrasse und damit weit unter die geplante Neubebauung.
Wie bereits mündlich diskutiert, bezieht sich auf der Nordseite die Abstandsberechnung des Neubaus auf die derzeitige Geländehöhe des Grundstücks Weinstrasse 81a und nicht auf die Höhe der Gartenflächen des Nachbargrundstücks Weinstrasse 77. Auch wenn hierzu gerichtliche Urteile zitiert werden, ist nicht einzusehen, warum die in den 70er Jahren rechtmässig erfolgte Abstandsflächenberechnung zwischen Gartenfläche und Lagerhalle für eine weitere Bebauung nicht weiterhin maßgeblich sein soll. Eine abweichende gerichtliche Feststellung in diesem speziellen Einzelfall ist nicht unwahrscheinlich.
Gebäudehöhen/Traufhöhen:
Die Gesamthöhe des geplanten Gebäudes nimmt Bezug auf die höchste Firsthöhe des Nachbargebäudes - und zwar über die gesamte Gebäudelänge von Haus 1. Dabei sind die Bezug gebenden Gebäude der Südbebauung durch eine wesentlich andere Kubatur geprägt (niedrige Traufhöhen, steile Dächer, gegliederte Bebauung). Einfügen nach § 34 BauGB bedeutet nicht, dass man nur die höchste Höhe der Umgebung aufnimmt.
Im Übrigen ist nach der aktuellen Rechtsprechung bei Flachdachgebäuden, auch bei Staffelgeschossen, die Gesamthöhe als Traufhöhe anzusetzen. (Traufhöhe = Firsthöhe). Demnach fügen sich die Gebäude in ihrer Wandhöhe nicht ein, da die geplante Wandhöhe die Firsthöhe der Nachbarbebauung aufnimmt, nicht deren Wandhöhe.
Natürliches Geländegefälle:
In der natürlichen Topographie fällt das Gelände von West nach Ost, von der Weinstrasse zum Diedesfelder Weg um rund 10 Meter. Haus 1 der Planung nimmt darauf nur marginal Rücksicht. Haus 1 wird die Vorderbebauung entlang der Weinstraße (die das Ortsbild maßgeblich bestimmt) dabei um ein volles Geschoss überragen ! Damit fügt es sich überhaupt nicht ein !!!
Gleichzeitig fällt die Weinstrasse von Süden nach Norden. Wenn die südlichen Firsthöhen Weinstrasse 83+85 maßgeblich für die Höhen sein sollen, ist auch zu berücksichtigen, dass die Bezugshöhen der Weinstrasse vor dem Südrand Weinstrasse 83+85 um über 2,00m höher liegen, als die Bezugshöhen vor Weinstrasse 79+81 (ermittelt aus Satelliten-Daten).
Auch die Aspekte des Landschaftsbildes bleiben unberücksichtigt. Aus der auch für die Naherholung und den Tourismus wichtigen Feldflur wird ein 6-stöckiges Flachdach-Gebäude zu sehen sein. Zwar ist auch der südliche Baukörper teilweise so hoch, aber doch zumindest mit zweistöckigen Dachflächen versehen.
Lärm/Emissionen:
Ein Lärmgutachten haben Sie bereits in der Bauvoranfrage gefordert - wir tun dies ebenfalls. Dabei muss das Lärmgutachten zwingend zum Bauantrag - nicht ergänzend - vorgelegt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit um Zusendung dieses Gutachtens damit wir die Berücksichtigung unserer nachbarrechtlichen Belange prüfen können.
Wir möchten hervorheben, dass durch die Neu-Emissionen die Erholungsräume von 4 Familien mit insgesamt 12 Personen beeinträchtigt werden. Dabei sind die Bewohner Weinstrasse 71/Eingang Diedesfelder Weg und Diedesfelder Weg 14 sogar noch unberücksichtigt.
Innere Erschliessung:
Insgesamt ist die Zufahrtsituation nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vereinbar:
- Die Zufahrt verläuft (unnötiger Weise) über die gesamte Grundstückslänge und stört die Ruhezonen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen erheblich - auch die Belange der zukünftigen Bewohner. Hinzu kommen noch 7 oberirdische Stellplätze im Hof. Da von der Weinstraße selbst bereits eine hohe Lärmbelastung ausgeht, sind die rückwärtigen Gartenbereiche umso bedeutsamer. Dies ist durch die einschlägige Rechtsprechung bestätigt.
- Die geplante Zufahrt erlaubt keinen Gegenverkehr, d.h. unmittelbar an den Grundstücksgrenzen muss ggfs. gewartet werden, bis der Gegenverkehr vorbei ist (Lärm- und Abgasbelästigung).
- Die Zufahrt erfolgt über ein steigendes / abfallendes Gelände und mehrerer Kurven - auch hierdurch ergibt sich unnötigerweise eine erhöhte Lärmbelästigung
Zudem ist die Lage der Garagen auch nicht mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar, nach der 'grundsätzlich Garagen und Stellplätze möglichst nah an öffentlichen Verkehrsflächen herangebaut werden sollen'. Dies ist auch auf diesem Grundstück möglich. Die Zufahrt zur Tiefgarage kann alternativ - und auf kürzestem Weg - problemlos an die Südseite des Grundstückes (parallel zur Zufahrt Weinstraße 83-85) gelegt werden und kann dort gleichzeitig fast komplett überdeckelt werden. Damit wäre auch den Ansprüchen der dortigen Nachbarschaft Rechnung getragen. Die planerischen Nachweise hierzu können wir vorlegen. Damit wären die Beeinträchtigungen für alle deutlichst reduziert. Da das Wohnhaus Weinstraße 81 - welches derzeit einer südlichen Zufahrt im Wege steht - ohnehin abgerissen werden soll ist dies auch kein Gegenargument.
Äussere Erschliessung:
Abseits unserer nachbarrechtlichen Betroffenheit wäre unseres Erachtens nachzuweisen, wie sich eine zusätzliche Belastung mit mindestens 46 Fahrzeugen auf den Verkehr der Weinstrasse in diesem Bereich auswirken wird. Mit dem vorhandenen Durchgangsverkehr, dem Ziel- und Quellverkehr, den Buslinien, die Einmündung der Strasse "Kaiserstuhl" und dem Parkplatzverkehr am Nettomarkt ist die Weinstrasse hier bereits jetzt ein unfallträchtiges Nadelöhr. Zusätzlich Parkplätze in den Nachtstunden gibt die Weinstrasse auch nicht mehr her. Viele Anwohner der Weinstrasse 83+85 parken schon nicht in der eigenen Tiefgarage. Davon ist auch die Seitenstrasse "Kaiserstuhl" massiv betroffen.
Aufschüttungen zur Herstellung der Zufahrten:
Die bestehende Mauer zwischen den Flurstücken Weinstrasse 77 und 81a wurde 1973 ungenehmigt errichtet. Eine Übereinkunft mit dem Nachbarn Eugen Eckrich zur Mauerhöhe, Optik der Mauer, gärtnerische Pflege der Böschung und Schaffung einer Zufahrt von Osten zum Nachbargrundstück, wurde nicht erzielt. Das Schreiben vom 16.07.1973 von Eugen Eckrich an Emil Allmendinger liegt hier vor.
Die Höhenabwicklung der Neuplanung im Grenzbereich des Anwesens Weinstrasse 79 ist ebenfalls unklar. Das Grundstück kann im skizzierten Bereich nicht angefüllt werden, da im Grundbuch ein Lichtzutrittsrecht (1,80 m Entfernung) verbrieft und ein genehmigter Kellerausgang vorhanden ist. Zudem ist dieser Grundstücksbereich nie aufgeschüttet gewesen - hier ist demnach das vorhandene (natürliche) Gelände maßgebend. Diese Höhenabwicklung ist bei der Feuerwehrzufahrt beachtlich. Diese ist im Übrigen derzeit AUF der Grenzmauer (und geringfügig über der Grundstücksgrenze) dargestellt. Der statische Nachweis der Tragfähigkeit der Mauer wäre wohl zu erbringen.
Resumée:
Auch wenn wir persönlich alle eine weitere wohnbauliche Entwicklung in unserer Nachbarschaft begrüssen, müssen wir feststellen, dass sich Art, Umfang und Höhe der Bebauung, einschliesslich der zu erwartenden Emissionen, nicht in die Umgebung einfügen. Wir fordern deshalb eine drastische Reduzierung der Bebauung und Berücksichtigung unserer Einwändungen.
Aus allgemeinen städtebaulichen, orts- und landschaftsplanerischen Aspekten fordern wir eine detaillierte planerische Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten in diesem Umfeld. Dies allein nicht nur wegen der jetzt anstehenden Bebauung. Sollte dieses Vorhaben in dieser Grösse realisiert werden, ist zu befürchten, dass demnächst auch der jetzt schon unmaßstäbliche Baukörper Weinstrasse 71 (Nettomarkt) "aufgestockt" wird.
Da nach § 34 BauGB diese planerische Aufarbeitung vermutlich nicht leistbar ist, fordern wir deshalb den Erlass einer Veränderungssperre und die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschriftenliste im Anhang - 4 Seiten
In Kopie:
Herrn Oberbürgermeister Marc Weigel
Stadtverwaltung Neustadt, Untere Naturschutzbehörde
SGD-Süd, Obere Naturschutzbehörde
SGD-Süd, Bauaufsicht
Ortsbeirat Hambach, z.Hd. Frau Bolz
FWG - OV Hambach, z.Hd. Herrn Heller
Die Grünen - OV Hambach, z.Hd. Herrn Werner
SPD - OV Hambach, z.Hd. Herrn Bender
Die Rheinpfalz, Neustadt
UNTERSTÜTZEN SIE UNS UND DAMIT SICH SELBST - SCHREIBEN SIE UNS
Die Rückmeldung bei uns beinhaltet keinerlei Verpflichtungen. Es geht nur darum, unseren Politikern zu zeigen, dass wir mehr sind als nur ein paar besorgte Nachbarn. Je mehr Unterschriften wird zusammenbekommen, um so ernster wird man uns nehmen.
Natürlich werden wir selbst den Klageweg beschreiten, soweit wir das können. Nicht alle von uns sind unmittelbare Grenznachbarn. Nur diese haben überhaupt gewisse rechtliche Möglichkeiten. Das sind bei uns von 5 Familien nur zwei. Die anderen haben - wie alle anderen Bürger - keine Möglichkeiten juristisch gegen solche Maßstabslosigkeiten vorzugehen. Nur wenn viele Unterschriften zusammenkommen, wird uns die Politik wahrnehmen. Nur dann besteht die Chance, dass eine Veränderungssperre ausgesprochen wird und unsere Bedenken in eine umfassendere Planung eingearbeitet werden.
Sie können ihre Zustimmung/Stimme mit dem folgenden Formular schicken ODER per Email ODER die verteilten Flyer ausfüllen ODER einfach auf einem Blatt Papier ihre Zustimmung bekunden und in den Briefkasten Weinstrasse 79 werfen. In jedem Fall bauchen wir Ihre Anschrift oder ihre Email-Adresse. Sonst können wir ihre Stimme nicht zählen. SCHREIBEN SIE BITTE AUCH IMMER DAZU, WIEVIELE FAMILIENMITGLIEDER SIE VERTRETEN!
ANZAHL DER UNTERSTÜTZER - AKTUELL: 143
Begonnen am 26.04.2019 - 15:00 Uhr